1S-/ 1SB-LSD: Verbot steht bevor – Bundesratsbeschluss am 21. November 2025 sehr wahrscheinlich
Stand: 24. Oktober 2025
Seit Monaten wird darüber diskutiert, wann 1S-LSD und verwandte Derivate endgültig unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen. Jetzt ist klar: Die entscheidende Verordnung liegt vor – und der Bundesrat dürfte am 21. November 2025 zustimmen. Damit wäre das Verbot von 1S- und 1SB-LSD nur noch eine Frage weniger Wochen.
Kurzüberblick
- Der Verordnungsentwurf („Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG“, BR-Drs. 534/25) liegt offiziell vor.
- Er erweitert die LSD-Stoffgruppe (Δ9,10-Ergolen) in Anlage 1 Nr. 5.2 um das Element Silizium – ausdrücklich wegen des Auftretens von 1-S-LSD.
- Dadurch werden künftig auch silylierte LSD-Derivate (also chemisch modifizierte Varianten mit Silizium) erfasst.
- Der Bundesrat wird voraussichtlich am 21. November 2025 über die Verordnung abstimmen.
- Nach der Zustimmung folgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt – das Verbot gilt dann am Folgetag.
- Wichtig: Das NpSG verbietet Herstellung, Handel, Inverkehrbringen und Abgabe, nicht aber den Besitz (§ 3 NpSG).
Hintergrund: Von der September-Sitzung bis zum neuen Entwurf
In unserem letzten Beitrag („Kein Verbot am 26.09.2025“) hatten wir erklärt, dass der Bundesrat damals keine Verbotsverordnung, sondern nur eine Stellungnahme zur laufenden NpSG-Novelle abgegeben hatte.
Die Bundesregierung lehnte die dort vorgeschlagene weite „Generalklausel“ zu LSD-Derivaten mit Verweis auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) ab – und kündigte stattdessen eine separate Verordnung an, um gezielt neue LSD-Varianten zu erfassen.
Diese Verordnung liegt nun vor: BR-Drs. 534/25, eingegangen am 9. Oktober 2025.
Sie wurde dem Gesundheitsausschuss des Bundesrates federführend zugewiesen und befindet sich derzeit im Ausschussverfahren.
Was die neue Verordnung regelt
In der Neufassung der NpSG-Anlage wird die LSD-Stoffgruppe präzisiert und erweitert. Entscheidend ist eine scheinbar kleine, aber rechtlich weitreichende Änderung:
„In Nummer 5.2 Buchstabe a wird aufgrund des vermehrten Auftretens von 1-S-LSD die Angabe ‚Silizium‘ ergänzt.“
Das bedeutet:
Die chemische Definition erlaubt künftig auch Verbindungen, bei denen Silizium im Substituenten (R1) vorkommt – also sogenannte silylierte Amide.
Damit werden Substanzen wie 1S-LSD und 1SB-LSD eindeutig in die bestehende LSD-Gruppe einbezogen.
Handelsnamen oder Kürzel („1SB“) sind dabei irrelevant – entscheidend ist allein die chemische Struktur.
Warum der 21. November 2025 als Beschlusstermin gilt
- Die Verordnung liegt vollständig vor und wurde korrekt dem zuständigen Ausschuss zugewiesen.
- Die Tagesordnung für die Bundesratssitzung am 21. November wird etwa zehn Tage vorher veröffentlicht.
- Ähnliche NpSG-Anlagen-Verordnungen wurden in den vergangenen Jahren regelmäßig einstimmig oder mehrheitlich angenommen – zuletzt im Juni 2024 (Zustimmung am 14. 06., Verkündung am 26. 06.).
- Es gibt keine politischen oder juristischen Einwände, die eine Zustimmung verhindern würden.
Fazit
Der Bundesrat wird voraussichtlich am 21. November 2025 die 6. NpSG-Anlagen-Verordnung (BR-Drs. 534/25) beschließen.
Diese ergänzt die LSD-Stoffgruppe (Δ9,10-Ergolen) um das Element Silizium – gezielt, um 1S-LSD und ähnliche silylierte Derivate zu erfassen.
Damit steht das Verbot von 1S- und 1SB-LSD faktisch fest.
Die Umsetzung erfolgt unmittelbar nach der Verkündung – wahrscheinlich noch Ende November oder Anfang Dezember 2025.
Der Besitz bleibt – wie bei allen NpSG-Stoffen – weiterhin straffrei.
Rechtlich wichtig zu wissen
NpSG ≠ BtMG:
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ahndet den Umgang mit Stoffen im Verkehr (Herstellung, Handel, Abgabe), nicht aber den privaten Besitz oder Konsum.
Quellen
- BR-Drs. 534/25 – Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG (Entwurf, Artikel 2: Inkrafttreten „Tag nach Verkündung“).
- Begründung: „In Nummer 5.2 a wird aufgrund des vermehrten Auftretens von 1-S-LSD die Angabe ‚Silizium‘ ergänzt.“
- BT-Drs. 21/1927 – Stellungnahme des Bundesrates & Gegenäußerung der Bundesregierung (Ankündigung des Verordnungsvorhabens).
- BT-Drs. 21/1504 – Regierungsentwurf der NpSG-Novelle (Lachgas/GBL/BDO, neue Anlage 2, Vacatio legis 3 Monate).
- Bundesrat: Vorgangsseite 534/25 – Ausschusszuweisung (Gesundheitsausschuss, federführend).
- BundesratKOMPAKT – Nächste Plenarsitzung: 21. 11. 2025.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der sachlichen Information über den aktuellen Stand des NpSG-Verfahrens.
Er ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlich verkündeten Fassungen im Bundesgesetzblatt.