Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz gilt seit dem 26. November 2016. Seine Anlage — das Verzeichnis der erfassten Stoffgruppen — ist seitdem sieben Mal geändert worden, zuletzt Ende 2025. 2026 kam eine zweite Anlage hinzu.
Jede dieser Änderungen hat ein Datum, eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt und einen Tag, ab dem sie gilt. Diese Angaben werden im Netz erstaunlich oft ungenau oder ganz ohne Beleg wiedergegeben. Hier stehen sie zum Selbstnachschlagen.
In diesem Artikel erfährst du:
- alle Änderungen der NpSG-Anlage seit 2016, mit Fundstelle und Inkrafttreten
- warum bei einer einzigen Verordnung vier verschiedene Daten im Spiel sind
- wie viel Vorlauf zwischen Verkündung und Geltung tatsächlich liegt — und warum es keine feste Regel dafür gibt
- warum die Frage „steht der Stoff auf einer Liste" die falsche Frage ist
Wichtig: Dieser Beitrag stellt Rechtsereignisse mit Fundstelle dar. Er ist keine Rechtsberatung und trifft keine Aussage über den Status irgendeines Stoffes oder Produkts — auch nicht im Umkehrschluss. Was hier nicht auftaucht, ist damit nicht „erlaubt". Neben BtMG und NpSG greifen je nach Fall weitere Regelungen. Für den Einzelfall gilt: Rechtsanwalt, nicht Blogartikel.
Die Änderungen der Anlage im Überblick
| Änderung | Verordnung vom | Fundstelle | In Kraft ab |
|---|---|---|---|
| Verordnung zur Änderung der NpSG-Anlage und von Anlagen des BtMG | 12.07.2019 | BGBl. I 2019 S. 1083 | 18.07.2019 |
| Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG | 03.07.2020 | BGBl. I 2020 S. 1555 | 09.07.2020 |
| Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage | 28.06.2021 | BGBl. I 2021 S. 2231 | 03.07.2021 |
| Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage | 27.09.2022 | BGBl. I 2022 S. 1552 | 07.10.2022 |
| Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage | 14.03.2023 | BGBl. 2023 I Nr. 69 | 16.03.2023 |
| Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage | 21.06.2024 | BGBl. 2024 I Nr. 210 | 27.06.2024 |
| Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage | 26.11.2025 | BGBl. 2025 I Nr. 292 | 02.12.2025 |
| Gesetz zur Änderung des NpSG (neue Anlage 2) | 07.01.2026 | BGBl. 2026 I Nr. 2 | 12.04.2026 |
Ein Hinweis zur Zählung, weil sie verwirrt: Die Verordnung von 2019 änderte zugleich Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes und trägt deshalb keine Ordnungszahl. Die durchnummerierte Reihe beginnt mit der Verordnung von 2020 und endet bislang bei der Sechsten. Wer nach „der ersten Änderungsverordnung" sucht, findet je nach Quelle 2019 oder 2020.
Vier Daten, vier Bedeutungen
An der jüngsten Änderung lässt sich der Ablauf lückenlos nachvollziehen — und man sieht, wo die Fehler entstehen:
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Beschluss des Bundesrats (Drucksache 534/25) | 21.11.2025 |
| Ausfertigung der Verordnung | 26.11.2025 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 292) | 01.12.2025 |
| Inkrafttreten | 02.12.2025 |
Elf Tage zwischen dem ersten und dem letzten Datum. Ein Text, der den Bundesratstermin nennt und „gilt seit" schreibt, liegt elf Tage daneben. Wer die Ausfertigung nimmt, sechs.
Der Test dauert zehn Sekunden: Steht in einer Quelle ein Datum, das mit keinem der vier übereinstimmt — oder eines ohne Angabe, welcher Schritt gemeint ist? Dann ist die Angabe unbrauchbar, unabhängig davon, wie souverän sie klingt.
Die Tabelle oben nennt aus diesem Grund zwei Daten pro Zeile: das Datum der Verordnung selbst und den Tag, ab dem sie gilt. Das sind die beiden, auf die es ankommt.
Wie viel Vorlauf es tatsächlich gibt
Das Grundgesetz sieht in Artikel 82 Absatz 2 eine Auffangregel vor: Nennt eine Verordnung keinen eigenen Termin, gilt sie ab dem vierzehnten Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblatts.
Diese Auffangregel kam bei den Änderungen der NpSG-Anlage nicht zum Zuge. Alle haben ihren Inkrafttretenszeitpunkt selbst bestimmt — die sechste Verordnung etwa in ihrem Artikel 2 mit dem Satz „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." Der Vorlauf lag dort jeweils im Bereich von Tagen, nicht Wochen.
Daraus lässt sich aber keine Regel ableiten. Beim Gesetz, das 2026 die zweite Anlage einführte, war es genau umgekehrt: verkündet im Januar, in Kraft erst am 12. April 2026 — rund drei Monate Vorlauf, ausdrücklich so gewollt.
Die belastbare Aussage lautet deshalb nicht „es gibt nie eine Übergangsfrist", sondern: Wie viel Zeit zwischen Verkündung und Geltung liegt, steht in der jeweiligen Regelung selbst. Es kann ein Tag sein oder ein Quartal. Wer es wissen will, muss nachsehen — und genau dafür ist die Tabelle oben da.
Warum Namen nicht weiterhelfen
Ein Blick auf die Tabelle zeigt eine Regelmäßigkeit: Die Anlage wird in kurzen Abständen fortgeschrieben, teils jährlich. Der Grund liegt in der Konstruktion des Gesetzes.
Das NpSG wurde 2016 eingeführt, weil das ältere Prinzip — einzelne Stoffe namentlich listen — in einen Wettlauf geführt hatte: Sobald ein Stoff gelistet war, tauchte eine leicht abgewandelte Variante auf, die formal nicht erfasst war. Das NpSG beschreibt deshalb Stoffgruppen über ihre chemische Struktur. Damit lassen sich auch Verbindungen erfassen, die es zum Zeitpunkt der Regelung noch gar nicht gab.
Für dich als Leser folgt daraus die praktisch wichtigste Konsequenz dieser ganzen Chronologie: Dass eine Substanz neu ist und nirgends namentlich auftaucht, sagt für sich genommen nichts. Ob sie erfasst ist, entscheidet der Wortlaut einer Gruppendefinition — und das ist eine fachliche und juristische Frage, die weder ein Händler noch ein Blogartikel für den Einzelfall beantworten kann.
Wie die Gruppendefinitionen aufgebaut sind und wie eine Änderung verfahrensmäßig zustande kommt, erklärt „Wie eine Substanz in Deutschland verboten wird".
Was die sechste Änderung besonders macht
Sie ist die bislang umfassendste: Artikel 1 ersetzt die gesamte Anlage durch eine neue Fassung — nicht einzelne Zeilen, sondern das komplette Verzeichnis. Die geltende Anlage 1 umfasst damit neun Stoffgruppen, darunter Gruppen zu Phenethylaminen, synthetischen Cannabinoiden, Benzodiazepinen, Tryptaminen, Arylcyclohexylaminen und Benzimidazolen.
Wer eine ältere Darstellung der Anlage liest — gleich welcher Quelle —, liest damit seit dem 02.12.2025 einen überholten Text. Das betrifft auch Zusammenfassungen und Übersichten, die nach diesem Datum nicht angefasst wurden.
Wo du selbst nachschlägst
| Was du suchst | Wo es steht |
|---|---|
| Aktuell geltende Stoffgruppen | NpSG Anlage 1 — mit Fundstelle der letzten Änderung |
| Anlage 2 (Lachgas, GBL, BDO) | NpSG Anlage 2 |
| Verordnungstexte im Original | Bundesgesetzblatt — Suche nach Jahr und Nummer |
| Übersicht aller Änderungsverordnungen | BMG |
| Laufende Verfahren | Bundesratsdrucksachen |
Kurz zusammengefasst
Sieben Änderungen der NpSG-Anlage seit 2016, dazu eine neue zweite Anlage seit April 2026 — jede mit Datum und Fundstelle nachschlagbar.
Bei einer Verordnung sind vier verschiedene Daten im Spiel: Bundesratsbeschluss, Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten. Bei der jüngsten Änderung lagen zwischen dem ersten und dem letzten elf Tage. Die meisten ungenauen Angaben im Netz entstehen genau hier.
Und: Wie viel Vorlauf zwischen Verkündung und Geltung liegt, ist keine feste Größe. Bei den Anlagenänderungen waren es Tage, beim Gesetz zur zweiten Anlage rund drei Monate. Es steht jeweils in der Regelung selbst.
Quellen
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), Anlage 1, Anlage 2
- Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 26.11.2025 — BGBl. 2025 I Nr. 292, in Kraft 02.12.2025
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 21.06.2024 — BGBl. 2024 I Nr. 210
- Gesetz zur Änderung des NpSG — BGBl. 2026 I Nr. 2, Anlage 2, in Kraft 12.04.2026
- Bundesrat, Beratungsvorgang Drucksache 534/25 — Beschluss vom 21.11.2025
- Bundesgesundheitsministerium: Übersicht der Änderungsverordnungen
- Artikel 82 Grundgesetz