Einkaufsbedingungen (für Lieferanten)
Für Lieferungen und Leistungen an die galactics GmbH
Stand: 25. August 2026
§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen von Waren und Leistungen durch die galactics GmbH, Mühlenstraße 8a, 14167 Berlin (nachfolgend „wir" oder „Besteller"), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant").
(2) Es gelten ausschließlich diese AEB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder bezahlen.
(3) Für künftige Bestellungen gelten diese AEB nur, wenn in der jeweiligen Bestellung auf sie hingewiesen wird.
§ 2 Bestellung und Vertragsschluss
(1) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform erteilt wurden. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
(2) Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von fünf Werktagen in Textform zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
(3) Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, kommt der Vertrag nur zustande, wenn wir der Abweichung in Textform zustimmen.
§ 3 Preise, Rechnungen, Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die in der Bestellung genannte Lieferbedingung. Fehlt eine solche Angabe, verstehen sich die Preise einschließlich Verpackung, Transport, Transportversicherung und Zoll, frei benannter Lieferanschrift (DDP gemäß Incoterms 2020).
(2) Rechnungen sind unter Angabe unserer Bestellnummer, der Artikelnummern und der gelieferten Mengen zu stellen. Nicht ordnungsgemäß gestellte Rechnungen gelten erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung als zugegangen.
(3) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig — maßgeblich ist das spätere der beiden Ereignisse. Skonto- und abweichende Zahlungsziele werden, soweit gewünscht, in der jeweiligen Bestellung vereinbart. Unsere gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte bei mangelhafter Lieferung bleiben unberührt.
(4) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
§ 4 Lieferzeit, Verzug
(1) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware an der von uns benannten Lieferanschrift.
(2) Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Die Mitteilung berührt unsere Rechte aus dem Verzug nicht.
(3) Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, insbesondere das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
§ 5 Qualität, Dokumentation und Rechtskonformität
(1) Der Lieferant liefert ausschließlich Ware, die dem vereinbarten Spezifikationsstand, dem Stand der Technik und sämtlichen einschlägigen rechtlichen Anforderungen entspricht.
(2) Chemikalienrechtliche Pflichten. Bei Lieferung von Stoffen und Gemischen hat der Lieferant unaufgefordert und spätestens mit der ersten Lieferung ein vollständiges, aktuelles und in sich widerspruchsfreies Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant gewährleistet, dass Einstufung und Kennzeichnung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) entsprechen, dass die Angaben zu Produktidentifikator, Summenformel, Molmasse, Salzform und CAS-Nummer zutreffen und untereinander widerspruchsfrei sind, und dass etwaige Registrierungs-, Melde- und Notifizierungspflichten erfüllt sind.
(3) Analytik. Zu jeder Charge sind unaufgefordert ein Analysenzertifikat (CoA) sowie auf Anforderung die zugrunde liegenden Rohdaten (insbesondere HRMS-, NMR- und HPLC-Daten) beizubringen. Angaben zu Identität, Reinheit und Gehalt müssen mit den beigebrachten Daten belegbar sein.
(4) Verkehrsfähigkeit. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig ist und insbesondere nicht den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes oder den Stoffgruppen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes unterfällt. Ändert sich die Rechtslage oder erhält der Lieferant Kenntnis von einem laufenden Verfahren, das die Verkehrsfähigkeit betreffen könnte, hat er uns unverzüglich zu informieren.
(5) Rückverfolgbarkeit. Chargennummern sind auf Lieferschein, Rechnung und Verpackung anzugeben. Der Lieferant hält Rückstellmuster jeder Charge für mindestens fünf Jahre vor und stellt sie uns auf Anforderung zur Verfügung.
(6) Änderungen an Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Vormaterialien, Herstellungsort oder Verpackung bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
§ 6 Warenannahme, Untersuchung und Mängelrüge
(1) Eine Warenannahme erfolgt stets unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängel.
(2) Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird wie folgt konkretisiert: Offene Mängel rügen wir innerhalb von zehn Werktagen ab Wareneingang, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen ab Entdeckung. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist abgesendet wird.
(3) Wir prüfen eingehende Ware auf Identität, Menge, Kennzeichnung, Vollständigkeit der mitgelieferten Dokumente sowie auf äußerlich erkennbare Schäden und gleichen sie mit dem Analysenzertifikat der Charge ab. Für Reinheit, Gehalt und Zusammensetzung verlassen wir uns auf die vom Lieferanten nach § 5 geschuldeten Nachweise. Abweichungen, die sich erst durch instrumentelle Analytik zeigen, gelten als verdeckte Mängel im Sinne von Absatz 2. Ergeben sich aus dem Dokumentenabgleich konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung, führen wir eine weitergehende Prüfung durch.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei uns.
(2) Für Mängelansprüche beim Kauf von Stoffen, Gemischen und sonstigen Waren beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Ablieferung; die Verlängerung trägt dem Umstand Rechnung, dass Abweichungen in Identität, Reinheit und Gehalt regelmäßig erst durch spätere Analytik oder im Verwendungszusammenhang erkennbar werden. Für Werk- und Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Fristen. Gesetzlich längere Fristen bleiben unberührt.
(3) Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In dringenden Fällen — insbesondere bei Gefahr für die Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei drohender behördlicher Maßnahme — bedarf es keiner Fristsetzung.
(4) Bei Rücksendung mangelhafter Ware trägt der Lieferant sämtliche Kosten und die Gefahr des Transports.
§ 8 Haftung, Freistellung, Produkthaftung
(1) Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Mängel und für Schäden, die auf die gelieferte Ware zurückzuführen sind.
(2) Freistellung. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter und von behördlichen Maßnahmen frei, die darauf beruhen, dass er schuldhaft gegen die vertraglichen Vereinbarungen oder gegen die bei Ablieferung geltenden rechtlichen Anforderungen verstoßen hat — insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Einstufung, Kennzeichnung oder Dokumentation und bei Abweichungen in Identität, Reinheit oder Gehalt. Das Verschulden wird vermutet; dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie die Kosten von Rückruf- und Rücknahmemaßnahmen, soweit diese behördlich angeordnet oder objektiv erforderlich sind. Sie ist der Höhe nach auf die Deckungssumme nach Absatz 3 begrenzt, es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Nicht umfasst sind Ansprüche, die auf unseren eigenen Vertriebs-, Werbe- oder Abgabeentscheidungen beruhen; § 254 BGB bleibt unberührt.
(3) Versicherung. Der Lieferant unterhält während der gesamten Geschäftsbeziehung eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensfall und weist diese auf Anforderung innerhalb von zehn Werktagen nach. Kommt er dem trotz Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, offene Bestellungen zurückzustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Rücktritt, Kündigung
(1) Uns stehen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte zu. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Leistungsfähigkeit des Lieferanten ernsthaft gefährden, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet wird (§ 321 BGB).
(1a) Stellt sich heraus, dass die gelieferte Ware bereits im Zeitpunkt der Ablieferung in der Bundesrepublik Deutschland nicht verkehrsfähig war, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Ändert sich die Rechtslage erst nach der Ablieferung, verständigen sich die Parteien unverzüglich über das weitere Vorgehen einschließlich Rücknahme und Entsorgung.
(2) Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall Zug um Zug rückabzuwickeln.
§ 10 Geheimhaltung, Werbung
(1) Der Lieferant behandelt alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen — insbesondere Bestelldaten, Spezifikationen, Rezepturen, Analysedaten, Preise und Konditionen — vertraulich und nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht für fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.
(2) Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung zu uns nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform als Referenz oder zu Werbezwecken verwenden.
§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten der Ansprechpartner werden ausschließlich zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Der Lieferant verpflichtet sich, seinerseits die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Berlin. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für Lieferungen ist die von uns benannte Lieferanschrift, für Zahlungen unser Geschäftssitz.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen uns bedarf unserer Zustimmung in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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