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1S‑LSD: Kein Verbot am 26.09. – was der Bundesrat wirklich beschlossen hat und wie es jetzt weitergeht

1S‑LSD: Kein Verbot am 26.09. – was der Bundesrat wirklich beschlossen hat und wie es jetzt weitergeht

30.09.2025

Rund um die Bundesratssitzung vom 26.September 2025 gab es viele Fragen: Wurde 1S‑LSD verboten ja oder nein? Die kurze Antwort: Nein. Der Bundesrat hat keine Verbotsverordnung beschlossen, sondern eine Stellungnahme zur NpSG‑Novelle abgegeben. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was tatsächlich beschlossen wurde, was die Novelle (Lachgas/GBL/BDO) regelt, wie der weitere Weg durch Bundestag und Bundesrat aussieht und was das realistisch für 1S‑LSD bedeutet .

Was am 26.09.2025 tatsächlich passiert ist

In der 1057. Sitzung hat der Bundesrat keine Verbotsverordnung zu 1S‑LSD erlassen. Stattdessen lag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des NpSG auf dem Tisch (Stichworte: Lachgas, GBL, BDO). Dazu hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen.
Kern dieser Stellungnahme ist die Empfehlung, die Regelung zu LSD‑Derivaten (Anlage1 Nr.5.2 NpSG) allgemeiner zu fassen (u.a. mit Bezug auf die Grundstruktur Δ9,10‑Ergolen), damit geringfügige Strukturvarianten – typisches Beispiel: 1S‑LSD – künftig mit erfasst werden. Diese Empfehlung ist politisch relevant, aber noch keine Rechtsänderung.

 

Was die Novelle wirklich regelt (und was nicht)

Der Regierungsentwurf ergänzt das NpSG um eine neue Anlage2 (Positivliste einzelner Stoffe) und passt §§24/7 an. Besonders relevant:

  • Lachgas (Distickstoffmonoxid): erfasst als Reinstoff; Zubereitungen in Behältern >8g.
  • GBL/BDO: erfasst als Reinstoffe; Zubereitungen >20%.
  • Flankierend: Verbot von Versand‑/Automatenhandel für die neuen NpSG‑Stoffe (Anlage2), U18‑Regeln (Abgabe/Erwerb/Besitz untersagt), Ausnahmen für anerkannte gewerbliche/industrielle/wissenschaftliche Verwendungen.
  • LSD‑Derivate sind nicht Bestandteil dieses Entwurfs; hierzu gibt es aktuell nur die oben genannte Empfehlung in der Stellungnahme.

 

Was bedeutet das für 1S‑LSD (heute – und perspektivisch)?

  • Heute: Es gibt keine neue Verbotsnorm zu 1S‑LSD. Die Bundesratsentscheidung ist keine Gesetzesänderung, sondern eine Stellungnahme.
  • Perspektivisch: Nimmt der Bundestag die Empfehlung zu LSD‑Derivaten in den Gesetzestext auf, durchläuft die Novelle die üblichen Schritte (s.u.). Erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt und anschließendem Ablauf von drei Monaten würde eine neue Regel wirksam. Ein Inkrafttreten vor Frühjahr 2026 ist über diesen Gesetzgebungsweg nicht möglich.

 

So läuft das Verfahren – Schritt für Schritt (einfach erklärt)

1) Früherkennung & fachlicher Impuls

Neue Substanzen werden u.a. über Strafverfolgungsbehörden und das EU‑Frühwarnsystem identifiziert. Darauf basierend wird fachlich geprüft, ob Regelungsbedarf besteht.

2) Sachverständigenausschuss beim BfArM (§7 NpSG)

Der Sachverständigenausschuss berät und empfiehlt Anpassungen – entweder an den Stoffgruppen (Anlage1) oder an der Positivliste (Anlage2). Mit der 60. Sitzung am 13.05.2025 war das Thema im Verfahren.

3) Zwei mögliche Wege – Verordnung oder Gesetz

  • Verordnungsweg (§7 NpSG): Das BMG kann eine Rechtsverordnung vorbereiten (mit Zustimmung des Bundesrates). Historisch lagen zwischen Referentenentwurf und Bundesrat je nach Dringlichkeit einige Wochen bis ca. vier Monate; zwischen Bundesrat und Verkündung im BGBl. oft 2–4Wochen. Dieser Weg wurde am 26.09. nicht genutzt.
  • Gesetzgebungsweg (wie jetzt): Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesnovelle ein. Nach der Stellungnahme des Bundesrates folgen Gegenäußerung der Bundesregierung, Beratung im Bundestag (1. Lesung → Ausschüsse → 2./3. Lesung), ggf. ein zweiter Durchgang im Bundesrat, dann Ausfertigung & Verkündung.

4) Inkrafttreten

Im vorliegenden Entwurf ist festgelegt: „tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft“. Diese Vacatio legis ist ausdrücklich vorgesehen.

Warum unsere August‑Einschätzung nicht eingetreten ist

Wir hatten – wie viele in der Branche – mit einer schnellen Verordnungsroute gerechnet. Tatsächlich wurde am 26.09. keine Verordnung beschlossen, sondern zur Gesetzesnovelle Stellung genommen. Dadurch gab es kein sofortiges Verbot und keine Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die LSD‑Präzisierung ist bislang nur Empfehlung.

 

FAQ (kompakt)

Ist 1S‑LSD jetzt verboten?
Nein. Es wurde kein Verbot beschlossen; die Bundesratsentscheidung ist nur eine Stellungnahme.

Kommt ein Verbot noch?
Möglich. Das hängt davon ab, ob der Bundestag die LSD‑Präzisierung in den Gesetzestext übernimmt und das Gesetz anschließend verabschiedet wird.

Wie schnell kann das gehen?
Über den Gesetzgebungsweg gilt: Nach Beschluss und Verkündung tritt die Regelung erst nach drei Monaten in Kraft. Vor Frühjahr 2026 ist deshalb über diesen Weg nichts wirksam.

Betrifft die Novelle auch andere Stoffe?
Ja – Lachgas, GBL, BDO (mit Schwellenwerten und Vertriebsregeln). LSD‑Derivate sind im Entwurf nicht enthalten.

Gibt es weiterhin die Möglichkeit einer Verordnung?
Grundsätzlich ja. §7 NpSG erlaubt Verordnungen (mit Bundesratszustimmung). Das war jedoch nicht Gegenstand der 1057. Sitzung.

 

Hinweis

Dieser Beitrag dient der transparenten Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze.

 

Quellen (Primärdokumente)

  • Bundesrat – Drucksache 366/25 (Regierungsentwurf, 15.08.2025)
  • Bundesrat – Drucksache 366/1/25 (Empfehlungen der Ausschüsse, 12.09.2025)
  • Bundesrat – Drucksache 366/25 (Beschluss/Stellungnahme, 26.09.2025, 1057. Sitzung)
  • Bundesrat – Erläuterung TOP29 (1057. Sitzung, 26.09.2025)

 

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