Rund um die Bundesratssitzung vom 26. September 2025 gab es viele Fragen: Wurde 1S‑LSD verboten – ja oder nein? Die kurze Antwort lautet: Nein. Der Bundesrat hat keine Verbotsverordnung beschlossen, sondern eine Stellungnahme zur laufenden NpSG‑Novelle (Themen: Lachgas, GBL, BDO) verabschiedet. Parallel hat die Bundesregierung diese Stellungnahme beantwortet. In diesem Beitrag erklären wir, was tatsächlich beschlossen wurde, was die Novelle regelt, wie es weitergeht – und was das realistisch für 1S‑LSD bedeutet.
Was am 26. 09. 2025 tatsächlich passiert ist
Auf der 1057. Bundesratssitzung stand unter TOP 29 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NpSG. Der Bundesrat hat dazu eine Stellungnahme verabschiedet, in der u. a. empfohlen wird, die LSD‑Regelung (Anlage 1 Nr. 5.2 NpSG) allgemeiner zu fassen – mit Bezug auf die Grundstruktur Δ9,10‑Ergolen und offenen Substitutionsmöglichkeiten –, damit künftige Derivate (als Beispiel wird 1S‑LSD genannt) ebenfalls erfasst wären. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtsänderung.
Die Bundesregierung hat diese Ausweitung abgelehnt – mit Verweis auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). Begründung verkürzt: Eine sehr weite, abstrakte Formulierung würde „unendlich viele Varianten“ eröffnen und mache es Rechtsanwendern schwer, vorherzusehen, was genau strafbewehrt ist. Zugleich kündigt die Bundesregierung an, per separater Verordnung die Anlage des NpSG um weitere Stoffe zu erweitern – ausdrücklich genannt werden neue LSD‑Derivate (auch 1‑S‑LSD).
Was die NpSG‑Novelle wirklich regelt (und was nicht)
Der Regierungsentwurf ergänzt das NpSG um eine neue Anlage 2 (Positivliste) und passt u. a. §§ 2–4/7 an. Besonders relevant:
● Lachgas: erfasst als Reinstoff; Zubereitungen in Behältern mit > 8 g.
● GBL und BDO: erfasst als Reinstoffe; Zubereitungen > 20 %.
● Vertriebsregeln: u. a. Verbot von Versand‑/Automatenhandel für die neuen Anlage‑2‑Stoffe sowie U18‑Schutzvorschriften; zugleich Ausnahmen für anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen.
● LSD‑Derivate sind nicht Teil dieses Gesetzentwurfs; hierzu existieren aktuell nur die Empfehlung des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (s. oben).
Im Entwurf ist außerdem festgelegt: „tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft“ – das betrifft diese Novelle (Lachgas/GBL/BDO).
Was bedeutet das für 1S‑LSD (heute – und perspektivisch)?
Heute: Es gibt keine neue Verbotsnorm zu 1S‑LSD. Die Bundesratsentscheidung vom 26. 09. ist eine Stellungnahme, kein Verbot.
Perspektivisch gibt es zwei Wege:
1. Gesetzesweg (aktuelle Novelle): Ob die Bundestagsberatungen die vom Bundesrat angeregte LSD‑Neufassung übernehmen, ist offen. Selbst wenn: Das Gesetz würde erst drei Monate nach Verkündung gelten – der Gesetzgebungszeitplan macht ein Inkrafttreten frühestens im Frühjahr 2026 realistisch. (Das ist eine zeitliche Einordnung, keine Terminzusage.)
2. Verordnungsweg (§ 7 NpSG): Die Bundesregierung hat angekündigt, per Verordnung weitere Stoffe in die NpSG‑Anlage aufzunehmen – explizit auch neue LSD‑Derivate (einschließlich 1‑S‑LSD). Für diese Verordnung gibt es noch keinen veröffentlichten Entwurf oder Termin; wir beobachten das eng.
Warum viele vom „Verbot am 26. 09.“ ausgingen
Im Vorfeld kursierten Ankündigungen und Erwartungswerte, u. a. weil der Sachverständigenausschuss beim BfArM das Thema am 13. 05. 2025 behandelt hatte und in früheren Jahren manche NpSG‑Änderungen tatsächlich per Verordnung (und damit schneller) umgesetzt wurden. Am 26. 09. stand jedoch kein Verordnungsentwurf, sondern eine Gesetzesnovelle zur Entscheidung – deshalb kein sofortiges Verbot.
So läuft das Verfahren jetzt weiter – Schritt für Schritt
1. Bundestag: Beratung der NpSG‑Novelle (Lachgas/GBL/BDO) mit der Möglichkeit, die LSD‑Themen auf Gesetzesebene aufzugreifen.
2. Bundesregierung: parallel angekündigtes Verordnungsvorhaben zur gezielten Erweiterung der NpSG‑Anlage – u. a. neue LSD‑Derivate (auch 1‑S‑LSD).
3. Verkündung: Gesetz im BGBl. (Vacatio legis 3 Monate), Verordnung nach Verkündung (typisch ohne lange Vakanz). Konkrete Zeitpunkte hängen von den jeweiligen Verfahrensschritten ab.
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FAQ – kurz & klar
Wurde 1S‑LSD am 26. 09. verboten?
Nein. Der Bundesrat hat keine Verordnung beschlossen, sondern eine Stellungnahme zur NpSG‑Novelle abgegeben. Die Bundesregierung hat die vorgeschlagene Generalklausel zu LSD‑Derivaten abgelehnt (Bestimmtheitsgrundsatz) und stattdessen ein Verordnungsvorhaben angekündigt.
Was regelt die aktuelle Novelle konkret?
Maßnahmen zu Lachgas, GBL und BDO, inkl. 8‑g‑Schwelle bei Lachgas‑Behältern und 20 % bei GBL/BDO‑Zubereitungen; außerdem u. a. Regeln zum Versand‑/Automatenhandel und U18‑Schutz.
Ab wann könnte sich für 1S‑LSD etwas ändern?
Per Gesetz: erst 3 Monate nach Verkündung (davor Bundestags‑/Bundesratsverfahren). Per Verordnung: möglich, sobald ein Entwurf vorliegt, zugestimmt und verkündet ist – aktuell gibt es dazu keinen Termin.
Quellen
● BT‑Drs. 21/1927 – Stellungnahme des Bundesrates & Gegenäußerung der Bundesregierung (Ablehnung der LSD‑Generalklausel; Hinweis auf Verordnungsvorhaben zu u. a. 1‑S‑LSD). Bundestag Dserver
● BT‑Drs. 21/1504 – Regierungsentwurf zur Änderung des NpSG (Lachgas/GBL/BDO; 8 g/20 %; Vacatio legis 3 Monate; neue Anlage 2). Bundestag Dserver+1
● BfArM – 60. Sitzung des Sachverständigenausschusses (Tagesordnung mit Anpassung der NpSG‑Anlage als TOP). BfArM
●Bundesrat – TOP 29 (26. 09. 2025), 1057. Sitzung. Bundesrat
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der transparenten Information zum Verfahrensstand und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlich verkündeten Fassungen von Gesetzen und Verordnungen.