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1S‑LSD Verbot?

1S‑LSD Verbot?

28.08.2025

Viele suchen derzeit nach „1S‑LSD Verbot“. Fakt ist: Ein konkretes Inkrafttretens‑Datum gibt es (noch) nicht. Gleichzeitig ist ein Verbot in greifbarer Nähe: Der zuständige Sachverständigenausschuss beim BfArM hat am 13. Mai 2025 getagt; als nächster formaler Schritt kommt die Bundesrats‑Sitzung am 26. September 2025 in Betracht – dort könnte eine Verbotsverordnung beschlossen werden. Ob das Thema dann wirklich auf der Tagesordnung steht, zeigt sich erfahrungsgemäß erst rund 10–14 Tage vorher.

Warum 1S‑LSD derzeit in Deutschland legal ist

Rechtlich dreht sich alles um das Neue‑psychoaktive‑Stoffe‑Gesetz (NpSG). Es arbeitet mit Stoffgruppen (nicht mit einzelnen Substanzen wie im BtMG) und verbietet u. a. Herstellung, Handel, Ein‑/Aus‑/Durchfuhr sowie Abgabe solcher Stoffe (§ 3 NpSG); strafbewehrt sind insbesondere die auf Weitergabe zielenden Handlungen (§ 4 NpSG). Entscheidend: 1S‑LSD ist aktuell keiner der in der NpSG‑Anlage definierten Stoffgruppen unterstellt – deshalb ist es (Stand heute) nicht vom NpSG erfasst. Das bestätigt sich indirekt über die jüngste, am 27. Juni 2024 in Kraft getretene Fünfte Änderungsverordnung, die andere Gruppen (u. a. synthetische Cannabinoide/HHC‑Varianten, Benzodiazepine, Tryptamine) fortgeschrieben hat, ohne 1S‑LSD einzubeziehen.

Branchen‑Zusammenfassungen führen die aktuelle Legalität zudem darauf zurück, dass 1S‑LSD strukturell (u. a. eine trimethylsilyl‑Seitengruppe) nicht in die bestehenden Stoffgruppendefinitionen fällt. Auch wenn solche Seiten keine amtlichen Quellen sind, deckt sich diese Einschätzung mit dem Inhalt der NpSG‑Anlage in ihrer letzten Fassung.

Wichtig: „Legal“ heißt hier ausschließlich: nicht (Stand 28.08.25) vom NpSG erfasst. Das ist keine Aussage zu Sicherheit, Laboranwendungen oder Sonstigem – und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Einzelfälle gilt der Gesetzestext (§§ 3–4 NpSG).

Der Fahrplan: So kommt ein Stoff ins NpSG (und wie lange das dauert)

Der Weg in die NpSG‑Anlage ist formal gut eingespielt und lässt sich – auch rückblickend auf frühere Änderungen – so skizzieren:

1. Früherkennung & Impuls
Neue Stoffe werden u. a. über Strafverfolgungsbehörden und das EU‑Frühwarnsystem (EMCDDA/EUDA) erkannt.

2. Sachverständigenausschuss (BfArM)
Der Sachverständigenausschuss nach § 7 NpSG berät und empfiehlt Anpassungen der NpSG‑Anlage. Die 60. Sitzung fand am 13. Mai 2025 statt – damit ist der Einstieg in den Unterstellungsprozess erfolgt. Erfahrung: Tagt „bei Bedarf“, in der Regel mindestens zweimal jährlich.

3. Referentenentwurf des BMG (Verordnung)
Auf Basis der Empfehlung erstellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf zur Änderung der NpSG‑Anlage. Dieser geht in die Ressortabstimmung (BMI, BMJ, BMF) und in eine Verbändeanhörung. Erfahrung: Zwischen Referentenentwurf und Bundesrat lagen in den letzten Runden je nach Dringlichkeit wenige Wochen bis ca. 4 Monate (z. B. 2023 extrem schnell; 2019/2020/2022 ca. 3–4 Monate).

4. Bundesrat (Zustimmung)
Änderungen der NpSG‑Anlage sind Rechtsverordnungen und benötigen die Zustimmung des Bundesrates (Art. 80 Abs. 2 GG). Nächster realer Termin: 26. September 2025. Achtung: Der Bundestag ist dafür nicht zuständig – er befasst sich nur mit Gesetzen, z. B. der derzeit getrennt laufenden Gesetzesnovelle zum NpSG (Lachgas/GBL/BDO). Ob 1S‑LSD am 26. 09. tatsächlich auf der Tagesordnung steht, wird üblicherweise erst 10–14 Tage vorher klar.

5. Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.)
Nach der Bundesratszustimmung wird die Verordnung im BGBl. verkündet – Inkrafttreten meist am Tag nach der Verkündung. Erfahrung: Zwischen Bundesrat und Inkrafttreten vergingen zuletzt rund 2–3 Wochen (2023: 13 Tage; 2022: knapp 3 Wochen; 2024: 13 Tage). Übertragen auf den 26. 09.: realistisch Mitte/Ende Oktober 2025 (sofern die Zustimmung am 26. 09. erteilt wird).

Kompaktübersicht (Erfahrungswerte):

Schritt Was passiert Typische Dauer*
BfArM‑Ausschuss Empfehlung zur Unterstellung – (Termin fix)
Referentenentwurf BMG → Bundesrat Ressortabstimmung & Anhörung 2–16 Wochen
Bundesrat → BGBl. (Inkrafttreten) Zustimmung, Verkündung ~2–4 Wochen

* Basierend auf 2019–2024 (u. a. 2019/2020/2022/2023/2024).

„Gibt es schon einen Referentenentwurf speziell für 1S‑LSD?“

Ja. Der Sachverständigenausschuss beim BfArM hat das Thema in seiner 60. Sitzung am 13. Mai 2025 behandelt; die entsprechende Tagesordnung ist öffentlich abrufbar.
Auf dieser Grundlage liegt inzwischen ein Referentenentwurf zur Änderung der NpSG‑Anlage vor. In der Begründung des Entwurfs wird klargestellt, dass Nr. 5.2 Buchstabe a präzisiert und u. a. um den Hinweis „Silizium“ ergänzt werden soll, um LSD‑Isomere – darunter 1S‑LSD – eindeutig zu erfassen. Wörtlich heißt es u. a.:

„1‑S‑LSD ist ein strukturelles Isomer von Lysergsäurediethylamid. Die Einbeziehung … erfolgt aus Gründen der Gefahrenabwehr und Missbrauchsprävention.“

Zusätzlich verweist die Entwurfsbegründung auf die praktische Strafverfolgung und darauf, dass der Gesetzeszweck – Schutz der Bevölkerung vor neuen psychoaktiven Stoffen – konsequent umgesetzt werde; im Übrigen entsprächen die Regelungen unter Nummer 5 inhaltlich den bisherigen Bestimmungen.

Markt‑Update: Lizard Labs hat geschlossen – was heißt das?

Der bislang prägende Hersteller Lizard Labs hat – nach übereinstimmenden Berichten – zum 31. Dezember 2024 endgültig geschlossen. Seitdem kursieren nur noch Restbestände; eine Neuaufnahme der Produktion durch denselben Hersteller ist nicht in Aussicht gestellt worden. Seriöse, unabhängige Presseberichte zum „Neustart“ gibt es nicht; im Gegenteil verweisen Händler/Community‑Posts auf das Aus. Kurz: Es deutet nichts auf einen neuen Hersteller hin.

FAQ – die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Ist 1S‑LSD Stand heute (28. 08. 2025) legal?
Ja, im engeren Sinn: 1S‑LSD ist aktuell nicht der NpSG‑Anlage unterstellt; dadurch greifen die NpSG‑Verbote auf diesen Stoff derzeit nicht. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der NpSG‑Anlage.

Welches Datum ist realistisch für ein Verbot?
Der frühestmögliche Beschluss wäre die Bundesratssitzung am 26. 09. 2025 – vorbehaltlich Tagesordnung. Danach dauerte es zuletzt ca. 2–4 Wochen bis zum Inkrafttreten (Verkündung im BGBl., „Tag nach der Verkündung“). Realistisch wäre also Mitte/Ende Oktober 2025.

Braucht es dazu den Bundestag?
Nein. Die Unterstellung in die NpSG‑Anlage geschieht per Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates – ohne Bundestagsbeschluss. Der Bundestag ist nur für Gesetze zuständig (z. B. die aktuelle NpSG‑Novelle zu Lachgas/GBL/BDO).

Was verbietet das NpSG überhaupt – und was ist strafbar?
Das NpSG verbietet u. a. Herstellung, Handel, Ein‑/Aus‑/Durchfuhr, Erwerb, Besitz und Abgabe (§ 3). Strafbar sind die auf Weitergabe zielenden Handlungen (insbes. Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen; außerdem Herstellen/Verbringen zum Zweck des Inverkehrbringens) – geregelt in § 4. Für alle Details gilt der Gesetzestext.

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